A.6 Mit Schreiben vom 26. November 2014 (Vi-act. 9.7) ersuchten die sozialen Dienste B___ das Erbschaftsamt B___ um Mitteilung der Höhe des von A___ zu erwartenden Erbanteils und um Zuwarten mit der Erbauszahlung, bis die Rückforderung der gewährten Sozialhilfe geklärt sei. A.7 Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 (Vi-act. 9.4) eröffnete die Sozialhilfebehörde B___ A___ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen sofortigen Einstellung der Sozialhilfe, nachdem er die Abtretung nicht im geforderten Ausmass erklärt habe.