A.3 Die sozialen Dienste B___ meinten daraufhin mit Schreiben vom 14. November 2014 (Viact. 9.9), man sei einverstanden, den Verrechnungszeitpunkt auf den 4. September 2014 festzusetzen. Die entsprechende Erklärung sei bis 26. November 2014 unterzeichnet zu retournieren, was als Teil-Kooperation gewertet würde. Massgeblich wäre an sich der Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft am Todestag der Erblasserin und nicht jener der Auszahlung, da dieser missbräuchlich hinausgeschoben werden könne.