A.2 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 (Vi-act. 9.10) liess A___ entgegnen, dass die Anrechnung vor der Realisierung des Erbanteils nicht zulässig sei, da die Sozialhilfe nicht als Vorschuss mit Blick auf eine spätere Einnahme erbracht worden sei. Hingegen sei das noch nicht realisierte Erbe ab Information über die Abtretungspflicht und damit ab 4. September 2014 an die Sozialhilfe anrechenbar.