13 Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen Seite 7 Anzeichen für eine mutwillige Prozessführung sind vorhanden, jedoch erscheint im vorliegenden Fall insgesamt die Grenze zur mutwilligen Prozessführung knapp noch nicht ganz erreicht worden zu sein. Demnach werden keine Kosten erhoben. Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.