Vorliegend stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer nicht eine mutwillige Prozessführung vorzuwerfen ist. So reichte er das vorliegende Verfahren ein, obwohl er wusste, dass die Überweisung seines Erbanteils unmittelbar bevorstand und obwohl er demnach hätte realisieren können, dass das von ihm eingeleitete Verfahren grösstenteils gegenstandslos werden würde. Im Verfahren legte er den Sachverhalt in Bezug auf den bereits an ihn ausbezahlten Anteil am Erbteil erst auf Nachfrage hin dar bzw. unterliess es, über den bereits am 31. März 2015 abgeschlossen Erbteilungsvertrag zu informieren. Gewisse