Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 per E-Mail die Überweisung seines Erbteils Ende dieser Woche bzw. anfangs nächster Woche angezeigt wurde, kann er nicht in der Beschwerdebegründung vom 29. Juni 2015 – wider besseres Wissen – vorbringen, aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sei seine Existenz bedroht, er verfüge über keine finanziellen Mittel und sei zur Rückreise in die Schweiz gezwungen. Seit Abschluss des Erbteilungsvertrags vom 31. März 2015 wusste der Beschwerdeführer um die ihm zustehende Höhe seines Erbteils von Fr. 29‘392.25 und seit 23. Juni 2015, dass die Auszahlung unmittelbar bevorstand.