Er habe auch keine Rügen vorgebracht, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung als unrechtmässig oder unverhältnismässig erscheinen lassen, sondern mit seinen Ausführungen vielmehr die Befürchtungen bestätigt, wonach er mit dem Erbanteil anderen Verbindlichkeiten nachzukommen gedenke. Insgesamt lägen überzeugende Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vor.