Seite 4 Das Gesetz nennt die Voraussetzungen für den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht.7 Nach Lehre und Rechtsprechung sind beim Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die gleichen Kriterien massgebend wie für deren Entzug, d.h. die Wiederherstellung muss durch ein hinreichendes Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.8