Indem die Erbteilungskommission B___ Fr. 29‘273.79 und damit den überwiegenden Anteil des Erbteils des Beschwerdeführers an diesen überwies, wird die vorliegende Beschwerde zu einem grossen Teil gegenstandslos. Zu prüfen ist die Beschwerde lediglich noch in Bezug auf den zugunsten der Einwohnergemeinde B___ einbehaltenen Erbteil von Fr. 5‘825.75. 2.2 Nach Art. 36 Abs. 1 VRPG hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht durch besondere Vorschrift oder durch die verfügende Behörde aus wichtigen Gründen entzogen wird. 4 Act. 20 5 Act. 22 6 Act. 5.1/S. 4