Der Gemeinderat B___ begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Beschluss vom 1. April 2015 mit der Sicherstellung der Rückerstattungsforderung der Gemeinde B___ in Höhe von Fr. 20‘936.10. Er führte im Beschluss aus, damit könne gesichert werden, dass die Rückerstattungsforderung direkt vollstreckbar werde und die Gemeinde nicht Gefahr laufe, dass A___ seinen Erbteil vollumfänglich anderweitig als zur Deckung der Rückerstattungsforderung verwende.