Seite 3 des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses durch das Departement Gesundheit und Soziales richtet. Dafür zuständig ist nach Art. 28 Abs. 1 lit. a JG das Obergericht, welches verwaltungs- und staatsrechtliche Streitigkeiten in letzter Instanz entscheidet. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind.