B. Am 1. April 2015 beschloss der Gemeinderat B___, dass A___ verpflichtet werde, die für sich seit dem 10. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 bezogenen Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 20‘936.10 aus seinem Netto-Erbanteil aus dem Nachlass seiner verstorbenen Mutter zurückzuerstatten, sobald sein Erbanteil realisierbar sei. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und diese Rückerstattungsverpflichtung per sofort für vollstreckbar erklärt.