Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 31. März 2016 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O4V 15 17 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Vorinstanz Departement Gesundheit und Soziales, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau Gemeinde B___ Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren betr. Rückerstattung von bezogener Sozialhilfe Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: Die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei wiederherzustellen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. In der Erbschaftsteilung vom 31. März 2015 betreffend den Nachlass der am 10. März 2014 verstorbenen Mutter von A___ – unterzeichnet nebst den anderen Erben durch die von A___ bevollmächtigte C___ – wurde in den Vorbemerkungen zur Teilung in Ziffer 4 unter anderem festgehalten, dass der Erbanteil von A___ im Umfang von Fr. 5‘825.75 direkt der Einwohnergemeinde B___ zustehe. B. Am 1. April 2015 beschloss der Gemeinderat B___, dass A___ verpflichtet werde, die für sich seit dem 10. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 bezogenen Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 20‘936.10 aus seinem Netto-Erbanteil aus dem Nachlass seiner verstorbenen Mutter zurückzuerstatten, sobald sein Erbanteil realisierbar sei. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und diese Rückerstattungsverpflichtung per sofort für vollstreckbar erklärt. C. Dagegen erhob A___ am 24. April 2015 Rekurs beim Departement Inneres und Kultur1 des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Er beantragte unter anderem, die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 wies das Departement das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im Verfahren betreffend Rückerstattung von bezogener Sozialhilfe ab. D. Mit E-Mail vom 23. Juni 2015 teilte D___ A___ in seiner Funktion als Willensvollstrecker mit, dass sein Erbteil gemäss unterzeichnetem Erbteilungsvertrag Ende dieser Woche bzw. anfangs nächster Woche überwiesen werde. 1 Art. 39 lit. c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 (Organisationsgesetz, OrG, bGS 142.12): neu seit 1.1.2016 Departement Gesundheit und Soziales Seite 2 E. A___ liess am 29. Juni 2015 gegen die Zwischenverfügung des Departements Inneres und Kultur Beschwerde mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erheben. F. Am 30. Juni 2015 wurde die Überweisung des Erbteils an A___ in Höhe von Fr. 29‘273.79 ausgelöst. G. Das Departement Inneres und Kultur beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2015 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 29. September 2015 verzichtete A___ auf eine mündliche Verhandlung. Das Departement Inneres und Kultur verzichtete mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 sowohl auf eine mündliche Verhandlung als auch auf eine Duplik. I. In der Eingabe vom 4. Dezember 2015 nahm A___ zu den im Schreiben des Obergerichts vom 24. November 2015 gestellten Fragen Stellung. J. Am 25. Januar 2016 erhielt das Obergericht den Erbteilungsvertrag vom 31. März 2015 betreffend den Nachlass der Mutter von A___. K. Beide Parteien verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme hierzu. L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden kann nach Art. 54 Abs. 1 VRPG2 Beschwerde ans Obergericht erhoben werden. In Abteilungsfällen entscheidet praxisgemäss der Vorsitzende als Einzelrichter über den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Art. 59 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 VRPG, Art. 50 Abs. 1 JG3 sowie Art. 59 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 VRPG). Im vorliegen- den Fall ist indes über eine Beschwerde zu befinden, welche sich gegen die Abweisung 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG, bGS 143.1) 3 Justizgesetz vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) Seite 3 des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses durch das Departement Gesundheit und Soziales richtet. Dafür zuständig ist nach Art. 28 Abs. 1 lit. a JG das Obergericht, welches verwaltungs- und staatsrechtliche Streitigkeiten in letzter In- stanz entscheidet. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. 2. 2.1 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm am 30. Juni 2015 Fr. 29‘273.79 aus dem Nachlass seiner verstorbenen Mutter überwiesen.4 Zugunsten der Einwohnerge- meinde B___ wurde gemäss Erbteilungsvertrag Fr. 5‘825.75 einbehalten.5 Der Gemeinderat B___ begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Beschluss vom 1. April 2015 mit der Sicherstellung der Rückerstattungsforderung der Gemeinde B___ in Höhe von Fr. 20‘936.10. Er führte im Beschluss aus, damit könne gesichert werden, dass die Rückerstattungsforderung direkt vollstreckbar werde und die Gemeinde nicht Gefahr laufe, dass A___ seinen Erbteil vollumfänglich anderweitig als zur Deckung der Rückerstattungsforderung verwende. Er solle durch die von ihm zu Unrecht verweigerte Abtretung des Erbanteils für die ihm ab dem 10. März 2014 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen nicht besser gestellt werden als eine Person, die korrekterweise diese Abtretung unterzeichnet habe.6 Indem die Erbteilungskommission B___ Fr. 29‘273.79 und damit den überwiegenden Anteil des Erbteils des Beschwerdeführers an diesen überwies, wird die vorliegende Beschwerde zu einem grossen Teil gegenstandslos. Zu prüfen ist die Beschwerde lediglich noch in Bezug auf den zugunsten der Einwohnergemeinde B___ einbehaltenen Erbteil von Fr. 5‘825.75. 2.2 Nach Art. 36 Abs. 1 VRPG hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht durch besondere Vorschrift oder durch die verfügende Behörde aus wichtigen Gründen entzogen wird. 4 Act. 20 5 Act. 22 6 Act. 5.1/S. 4 Seite 4 Das Gesetz nennt die Voraussetzungen für den Entzug oder die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung nicht.7 Nach Lehre und Rechtsprechung sind beim Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die gleichen Kriterien massgebend wie für deren Entzug, d.h. die Wiederherstellung muss durch ein hinreichendes Interesse ge- rechtfertigt und verhältnismässig sein.8 Eine erhebliche Rolle spielen das Interesse an einer gewissen Einheit und Kontinuität, d.h. eine einmal entzogene aufschiebende Wirkung sollte nicht leichthin wiederhergestellt werden9. Es ist Sache der Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung ange- führt werden können. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss sich allerdings in je- dem Fall auf überzeugende Gründe stützen können.10 Für den Entzug genügen nach dem Bundesgericht überzeugende Gründe. Sind überzeugende Gründe im Sinne des schweren Nachteils für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorhanden, ist weiter zu prüfen, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung verhältnismässig ist; insbesondere sind die sich gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen.11 Bei der Interessenab- wägung geht es in der Regel um private und öffentliche Interessen, die sich gegenüber- stehen. Die Prozessaussichten werden bei der Interessenabwägung miterwogen, wenn ihre Beurteilung zu einem eindeutigen Ergebnis führt.12 2.3 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung des Rekurses im Wesentlichen damit, dass aufgrund der rechtlichen Ausgangslage für die Geltendmachung der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen bei Vermögensanfällen und angesichts des Umfangs der Rückerstattungsforderung die Sicher- stellung im vorliegenden Fall als wichtiger Grund für den Entzug der aufschiebenden Wir- kung zu bejahen sei. Weiter sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit die Vollstreckbarkeit der Rückerstattungsforderung geeignet und erforderlich, um den ver- folgten Zweck der Sicherstellung der Forderung für die Gemeinde zu erreichen. Im Übrigen habe die Gemeinde nicht nur fiskalische Interessen an der Sicherstellung, sondern die 7 Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1075 8 Kiener, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren (VwVG), 2008, N. 23 zu Art. 55 9 Kiener, a.a.O., N. 23 zu Art. 55 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6A.53/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2a 10 Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., 1985, N 4 zu Art. 23 11 Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1076 mit Hinweis auf BGE 129 II 286 E. 3.2f und E. 4; Kiener, in: Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl. 2014, N. 26ff zu § 25 12 Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1076 und N 1077 mit Hinweis auf BGE 129 II 286 E. 3 Seite 5 Durchsetzung der Rückerstattungsforderung bei Vermögensanfällen liege auch im Sinn des Gleichbehandlungsgebots in der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Der Beschwerde- führer habe keine privaten Interessen geltend gemacht, welche die Interessen der Ge- meinde überwiegen könnten. Er habe auch keine Rügen vorgebracht, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung als unrechtmässig oder unverhältnismässig erscheinen lassen, sondern mit seinen Ausführungen vielmehr die Befürchtungen bestätigt, wonach er mit dem Erbanteil anderen Verbindlichkeiten nachzukommen gedenke. Insgesamt lägen über- zeugende Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vor. Die vom Beschwerdeführer gegen die Begründung der Vorinstanz vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sah die Vorinstanz nicht im Bezug der Sozialhilfeleistungen einen überzeugenden Grund für die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, sondern in der Sicher- stellung der Rückerstattungsforderung für die Gemeinde. Weiter kann den in der Be- schwerde geltend gemachten privaten Interessen nicht gefolgt werden. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 per E-Mail die Überweisung seines Erbteils Ende dieser Woche bzw. anfangs nächster Woche angezeigt wurde, kann er nicht in der Beschwerdebegründung vom 29. Juni 2015 – wider besseres Wissen – vorbringen, auf- grund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sei seine Existenz bedroht, er verfüge über keine finanziellen Mittel und sei zur Rückreise in die Schweiz gezwungen. Seit Ab- schluss des Erbteilungsvertrags vom 31. März 2015 wusste der Beschwerdeführer um die ihm zustehende Höhe seines Erbteils von Fr. 29‘392.25 und seit 23. Juni 2015, dass die Auszahlung unmittelbar bevorstand. Insofern konnte damals von einer existenzbedrohen- den Lage nicht ernsthaft die Rede sein. Schliesslich können die Vorbringen des Beschwer- deführers auch insoweit nicht gehört werden, als er geltend macht, aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für die Rückerstattung lägen auch keine wichtigen Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vor. Mit diesen rein materiellrechtlichen Vorbringen vermag er die Rechtmässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung nicht zu widerlegen. 2.4 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf deren Begründung im Übrigen verwiesen werden kann – festzuhalten, dass die Gemeinde B___ es im vorliegenden Fall zu Recht für angezeigt hielt, zur Sicherstellung ihrer Rückerstattungsfor- derung dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Sie konnte damit die direkte Vollstreckbarkeit ihrer Rückerstattungsforderung sichern und verhindern, dass der Be- schwerdeführer seinen Erbteil anderweitig verwendet. Durch die Aufrechterhaltung des Entzugs wird die verbleibende Forderung sichergestellt, was ein überzeugender Grund dar- stellt. Das Interesse der Gemeinde, alle Sozialhilfebezüger in Bezug auf die Anwendung Seite 6 der Grundsätze der Sozialhilfe gleich zu behandeln, überwiegt dabei das Interesse des Be- schwerdeführers auf Auszahlung seines Restanteils am Erbteil bei weitem. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Nach Art. 59 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b VRPG wird im Bereich der öffentlichen Fürsorge in der Regel auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Bei mutwilliger Anhebung oder Führung eines Verfahrens können auch in den Fällen gemäss Abs. 2 Kosten auferlegt werden (Art. 59 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 VRPG). Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider bes- seres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beur- teilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Ver- halten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichts- losen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Pro- zess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Pro- zess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unter- lassungspflicht) verletzt.13 Vorliegend stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer nicht eine mutwillige Prozess- führung vorzuwerfen ist. So reichte er das vorliegende Verfahren ein, obwohl er wusste, dass die Überweisung seines Erbanteils unmittelbar bevorstand und obwohl er demnach hätte realisieren können, dass das von ihm eingeleitete Verfahren grösstenteils gegen- standslos werden würde. Im Verfahren legte er den Sachverhalt in Bezug auf den bereits an ihn ausbezahlten Anteil am Erbteil erst auf Nachfrage hin dar bzw. unterliess es, über den bereits am 31. März 2015 abgeschlossen Erbteilungsvertrag zu informieren. Gewisse 13 Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen Seite 7 Anzeichen für eine mutwillige Prozessführung sind vorhanden, jedoch erscheint im vor- liegenden Fall insgesamt die Grenze zur mutwilligen Prozessführung knapp noch nicht ganz erreicht worden zu sein. Demnach werden keine Kosten erhoben. Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Rechtsmittel: : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. 4. Zustellung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die Gemeinde B___. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 08.06.16 Seite 8