24 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen vom 25. April 1982 (GGV, bGS 233.2). Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘200.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.-- wird angerechnet. 3. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.