Seite 11 3. 3.1 Da die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren unterliegt bzw. darauf nicht eingetreten wird, sind ihr nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Vorliegend erscheint gemäss Art. 20 VRPG i.V.m. Art. 4a GGV24 eine Gebühr von Fr. 1‘200.-- als angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.-- ist anzurechnen. 3.2 Ausgangsgemäss ist nach Art. 53 Abs. 3 VRPG das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen.