Diese unternahm offenbar nichts. Dieses Verhalten der Rechtsschutzversicherung muss sich die Beschwerdeführerin aber entgegenhalten lassen. Die Eingabe vom 16. Juli 2013 bzw. 23. September 2013 des späteren Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erfolgte demnach verspätet. Des Weiteren sei das Strassenverkehrsamt darauf hinzuweisen, dass es künftig – wie bei anderen Amtsstellen oder den Gerichten üblich – die Couverts der bei ihr eingehenden Eingaben zwecks Erleichterung der Beweisführung in heiklen Verfahren aufbewahrt.