2.2.5 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 26 VRPG in Frage kommt. Die im Gesetzesartikel erwähnte Frist von 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes lief spätestens Mitte März 2013 ab. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben spätestens im Januar 2013 nach Erhalt der Verfügung über die Vollzugsänderung erkannt, dass das Strassenverkehrsamt nichts von einer angeblichen Hinterlegung des Führerausweises wusste. In der Folge wies sie ihre Rechtsschutzversicherung an, diese Frage zu klären. Diese unternahm offenbar nichts.