Zusammenfassend führte die Beschwerdeführerin keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel an, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Somit sind die sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre ergebenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiedererwägung im vorliegenden Fall klar nicht erfüllt.23