Jedoch erhob sie dagegen weder ein Rechtsmittel noch machte sie geltend, sie habe den Führerausweis vorzeitig abgegeben. Die Beschwerdeführerin hätte aber spätestens zu diesem Zeitpunkt, nachdem sie festgestellt hatte, dass mit der angeblichen vorzeitigen Abgabe des Ausweises definitiv irgendetwas schief gelaufen war, Anlass gehabt, sich direkt mit dem 22 Act. 7.6