Führerausweises hinzuweisen. Spätestens gegen die Änderungsverfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2013, wonach der Beginn des Führerausweisentzuges neu auf 1. April 2013 angesetzt und damit zwei Monate nach hinten verschoben wurde, hätte die Beschwerdeführerin reagieren müssen. Jedoch erhob sie dagegen weder ein Rechtsmittel noch machte sie geltend, sie habe den Führerausweis vorzeitig abgegeben.