2.2.4 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin hegte sie ab Mitte November 2012 den Verdacht, dass der von ihr angeblich am 27. April 2012 beim Strassenverkehrsamt vorzeitig abgegebene Führerausweis dort nicht eingetroffen war. Spätestens im Januar 2013, als das Strassenverkehrsamt nicht auf das von ihr angeblich am 6. Dezember 2012 versandte Mail reagierte und ihr mit Datum vom 11. Januar 2013 eine Verfügung über die Vollzugsänderung sandte, wurde ihr bewusst, dass das Strassenverkehrsamt nichts von der angeblichen Hinterlegung des Führerausweises wusste.