Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie nach Zustellung der Verfügung vom 11. Januar 2013 ihre Vertreterin damit beauftragt habe, diese Verfügung korrigieren zu lassen, da es um die Anrechnung des bereits seit langem hinterlegten Führausweises gehe.22 Unbestritten ist jedoch, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2013 betreffend Vollzugsänderung des Führerausweisentzugs nicht angefochten wurde.