Die Beschwerdeführerin reichte in diesem Zusammenhang mit der Eingabe vom 23. September 2013 den Zustellnachweis BMZ, Sendungsnummer 98.00.905300.03073935, zu den Akten.21 Wie bereits erwähnt ist aus dem eingereichten Zustellnachweis BMZ kein Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin angeblich eingereichten Verlustanzeige vom 16. November 2012 nachgewiesen. Kommt hinzu, dass gemäss Zustellnachweis die Sendung am Samstag, 17. November 2012, um 8.37 Uhr am Schalter Trogen an eine Empfangsperson mit Namen F___ zugestellt wurde.