Daher stellt sich die Frage, wieso die Beschwerdeführerin rund einen Monat später nochmals eine Verlustanzeige ausfüllen will. Unklar ist auch, weshalb ihr nun ein „Verlustanzeigpapier“ zugemailt werden soll, wenn sie sich rund einen Monat früher offenbar selber ein solches Formular beschaffen und abschicken konnte. Der Verlustanzeige vom 16. November 2012 lässt sich nicht entnehmen, ob und wann sie allenfalls versandt wurde und es ist daraus entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. Juli 2013 nicht ersichtlich, ob und allenfalls mit welcher Sendungsnummer sie verschickt worden war.