Aus der in der Eingabe vom 16. Juli 2013 beigelegten Kopie des Schreibens, mit welchem die Beschwerdeführerin am 27. April 2012 beim Strassenverkehrsamt den Ausweis abgegeben haben will, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.14 Gemäss der Beschwerdeführerin hat sie den Führerausweis in den Briefkasten des Strassenverkehrsamtes gelegt.15 Nach D___ wurde der Führerausweis hingegen zusammen mit einem kurzen Begleitschreiben persönlich am Schalter des Strassenverkehrsamtes der damals anwesenden Sekretärin in einem Couvert abgegeben.