Die Beschwerdeführerin behauptet unter Berufung auf Zeugen, bereits am 27. April 2012 den Führerausweis im Hinblick auf die zu erwartende Entzugsdauer von einem Jahr abgegeben zu haben.13 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu der angeblichen Führerausweisabgabe am 27. April 2012 weisen Widersprüche auf und lassen Zweifel an ihrer Sachverhaltsdarstellung aufkommen. Aus der in der Eingabe vom 16. Juli 2013 beigelegten Kopie des Schreibens, mit welchem die Beschwerdeführerin am 27. April 2012 beim Strassenverkehrsamt den Ausweis abgegeben haben will, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.14