Einfordern der anfechtbaren Verfügung“ trug, zu dokumentieren.10 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Strassenverkehrsamt habe im Wiedererwägungsverfahren Abklärungen getätigt und habe deshalb einen materiellen Entscheid zu treffen, trifft somit nicht zu. Erst nachdem der Beschwerdeführerin vollständig Akteneinsicht gewährt und ihr die gewünschten Unterlagen zugestellt worden waren, liess sie in der Eingabe vom 23. September 2013 ein Wiedererwägungsgesuch stellen. 2.2.3 Das Strassenverkehrsamt trat mit Verfügung vom 24. September 2013 auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung nicht ein.