Vielmehr ging es ihm offenbar darum, sich – wie auch in den nachfolgenden Eingaben vom 19. Juli 2013 und 15. August 2013 – im Hinblick auf das Wiedererwägungsgesuch vom 23. September 2013, welches den Titel „FA-Abgabe und Anrechnung auf den Entzug seit 27. April 2012 iS A___; Einfordern der anfechtbaren Verfügung“ trug, zu dokumentieren.10 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Strassenverkehrsamt habe im Wiedererwägungsverfahren Abklärungen getätigt und habe deshalb einen materiellen Entscheid zu treffen, trifft somit nicht zu.