Damit ist erstellt, dass in der Eingabe vom 16. Juli 2013 an das Strassenverkehrsamt weder eine Wiedererwägung noch eine Wiederaufnahme verlangt wurde. Auch sinngemäss kann aus dieser Eingabe kein Wiedererwägungs- oder Wiederaufnahmegesuch abgeleitet werden, zumal von dem sehr erfahrenen und auf den Bereich Strassenverkehrsrecht spezialisierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein entsprechender Antrag hätte 9 Act. 7.6