2.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsvertreter nicht am 16. Juli 2013, sondern erst in der Eingabe vom 23. September 2013 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. In der Eingabe vom 16. Juli 2013, welche mit „A___: FA-Abgabe“ betitelt war, stellte er einen Antrag auf Beizug des Mailverkehrs zwischen seiner Mandantin und dem Strassenverkehrsamt, der Verlustanzeige des Führerausweises sowie des eingeschriebenen Verschiebungsgesuchs der C___ Rechtsschutzversicherung.