Indem die Vorinstanz übersehe, dass ein Sachentscheid vorliege, welcher der gerichtlichen Prüfung zugänglich sei, werde damit Art. 33 VRPG verletzt. Als Sachentscheid hätte die Vorinstanz den Entscheid des Strassenverkehrsamtes vom 24. September 2013 überprüfen müssen. Das Nichteintreten der Vorinstanz stelle eine Rechtsverweigerung dar. Zudem seien die Beweisanträge unbegründet nicht behandelt worden. Ein Anspruch auf Wiedererwägung leite sich aus Art. 29 BV ab, welcher über die kantonale Bestimmung in Art. 27 VRPG hinausgehe.