Das Wiedererwägungsgesuch kann auch nicht dazu dienen, im ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, die die Parteien seinerzeit in Verfahren einzubringen Anlass gehabt hätte.8 2.2 Zu prüfen ist, ob das Departement Inneres und Sicherheit zu Recht den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Nichteintretensverfügung des Strassenverkehrsamtes abgewiesen hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelfristen zur Anfechtung der Verfügungen des Strassenverkehrsamtes vom 4. Dezember 2012 und 11. Januar 2013 unbenützt verstreichen liess.