1.3 Mit der Beschwerde in Verwaltungssachen können grundsätzlich nur Rechtsverletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unterschreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 56 VRPG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 JG). 2. 2.1 Nach Art. 27 VRPG kann eine Partei die Verwaltungsbehörde jederzeit um Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen. Wiedererwägungsgesuche begründen keinen Anspruch auf Eintreten und hemmen den Fristenlauf nicht.