1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Zurückweisung zur materiellen Behandlung verlangt. Mit Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nicht eine materielle Beurteilung verlangt werden. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vielmehr lediglich sein, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf ein Begehren eingetreten ist.5 Das Dispositiv ist dementsprechend in Ziff. 1 zu korrigieren.