1. 1.1 Nach Art. 28 lit. a JG2 entscheidet das Obergericht verwaltungs- und staatsrechtliche Streitigkeiten in letzter Instanz. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass das Obergericht in seiner Funktion als Verwaltungsgericht nach Art. 54 Abs. 1 VRPG3 zur Behandlung der Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist.