K. Mit Beschluss vom 28. Mai 2015 wies das Departement Sicherheit und Justiz den Rekurs von A___ gegen die Nichteintretensverfügung des Strassenverkehrsamtes vom 24. September 2013 ab. L. A___ liess am 29. Juni 2015 gegen den Beschluss des Departements Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen an das Obergericht erheben. M. Das Departement Sicherheit und Justiz beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. August 2015, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. N. Mit Schreiben vom 10. September 2015 verzichtete A___ auf eine mündliche Verhandlung.