F. Mit Schreiben vom 23. September 2013 liess A___ durch ihren neuen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B___, geltend machen, sie habe ihren Führerausweis bereits am 27. April 2012 zum vorzeitigen Entzugsantritt beim Strassenverkehrsamt abgegeben. Ihr Anspruch auf Anrechnung dieser vorzeitigen Führerausweisabgabe sei bei der Festlegung der Vollzugsdauer missachtet worden. Es sei daher nach durchgeführter Untersuchung und damit nach Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch eine neue Verfügung über die Anrechnung und den Vollzug des Führerausweises zu treffen. Zudem sei ihr für die Dauer des Verfahrens der Führerausweis vorsorglich herauszugegeben.