Seite 2 b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt A. Am 17. März 2012 beging A___ eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 entzog das Strassenverkehrsamt von Appenzell Ausserrhoden A___ während des Zeitraumes vom 1. Februar 2013 bis und mit 31. Januar 2014 den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten.