6. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Führerausweisabgabe vom 27. April 2012 ausreichend belegt und ohne Gegenbeweis massgeblich ist und auf dem Führerausweisentzug zum SVG-Vorfall vom 17. März 2012 anzurechnen ist. 7. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. April 2013 wieder berechtigt ist, Motorfahrzeuge zu lenken. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons/der Vorinstanz.