5. Es sei über die Anrechnung der Führerausweisabgabe zum Vollzug der Entzugsverfügung vom 4. Dezember 2012 neu zu verfügen und es sei die Abgabe des Führerausweises seit dem 27. April 2012 zum Vollzug aus dem SVG-Vorfall vom 17. März 2012 anzuerkennen und der Entzug des Führerausweises aus dem nämlichen Vorfall seit dem 27. April 2013 als vollzogen zu erklären.