{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-15-15_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2016/OG-20160331-O4V-15-15-20160331.pdf", "Checksum": "b7c51df4fdf2b1c49b1492e13f023526"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-15-15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-15-15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 31. März 2016   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiberin M. Epprecht   \nVerfahren Nr. O4V 15 15   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA B___   \n Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit ,  \nSchützenstrasse 1, 9100 Herisau  Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindepla"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:22", "Checksum": "03c081b2727f9b12f9199ba727779b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-15-15\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 31. März 2016   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiberin M. Epprecht   \nVerfahren Nr. O4V 15 15   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA B___   \n Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit ,  \nSchützenstrasse 1, 9100 Herisau  Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindepla\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nUrteil vom 31. März 2016\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer,\nOberrichter E. Graf, P. Louis\nObergerichtsschreiberin M. Epprecht\n\nVerfahren Nr. O4V 15 15\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\n\nvertreten durch: RA B___\n\nVorinstanz Departement Inneres und Sicherheit,\nSchützenstrasse 1, 9100 Herisau\n\nStrassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden,\nLandsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen\n\nGegenstand Gesuch um Wiedererwägung vom 23. September 2013\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\nzum Verfahren\n\n1. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und die in der Beschwerdeschrift\nbeantragten Beweise abzunehmen.\n\n2. Es sei der allfällige Kostenvorschuss zu bestimmen und dafür eine genügende Zeit zur\nLeistung einzuräumen.\n\n3. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.\n\nzur Sache\n\n4. Der Rekursentscheid des Departementes Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell\nAusserrhoden vom 26./28. Mai 2015 und die Verfügung des Strassenverkehrsamtes\ndes Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 24. September 2013 seien aufzuheben.\n\n5. Es sei über die Anrechnung der Führerausweisabgabe zum Vollzug der\nEntzugsverfügung vom 4. Dezember 2012 neu zu verfügen und es sei die Abgabe des\nFührerausweises seit dem 27. April 2012 zum Vollzug aus dem SVG-Vorfall vom\n17. März 2012 anzuerkennen und der Entzug des Führerausweises aus dem\nnämlichen Vorfall seit dem 27. April 2013 als vollzogen zu erklären.\n\n6. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Führerausweisabgabe vom 27. April 2012\nausreichend belegt und ohne Gegenbeweis massgeblich ist und auf dem\nFührerausweisentzug zum SVG-Vorfall vom 17. März 2012 anzurechnen ist.\n\n7. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. April 2013 wieder\nberechtigt ist, Motorfahrzeuge zu lenken.\n\n8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons/der Vorinstanz.\n\nSeite 2\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter Kosten und\nEntschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nSachverhalt\n\nA. Am 17. März 2012 beging A___ eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln.\n\nB. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 entzog das Strassenverkehrsamt von Appenzell\nAusserrhoden A___ während des Zeitraumes vom 1. Februar 2013 bis und mit 31. Januar\n2014 den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten.\n\nC. Auf Antrag der Rechtsschutzversicherung von A___ ordnete das Strassenverkehrsamt mit\nVerfügung vom 11. Januar 2013 eine Vollzugsänderung an. Der Führerausweisentzug\nwurde neu für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis und mit 31. März 2014 festgelegt.\n\nD. Am 4. April 2013 ging der Führerausweis von A___ beim Strassenverkehrsamt ein.\n\nE. Am 15. Juni 2013 wurde A___ beim Lenken eines Personenwagens von der Polizei\nangehalten. Es wurde eine Strafanzeige wegen Lenken eines Personenwagens trotz\nFührerausweisentzug ausgestellt.\n\nF. Mit Schreiben vom 23. September 2013 liess A___ durch ihren neuen Rechtsvertreter,\nRechtsanwalt B___, geltend machen, sie habe ihren Führerausweis bereits am 27. April\n2012 zum vorzeitigen Entzugsantritt beim Strassenverkehrsamt abgegeben. Ihr Anspruch\nauf Anrechnung dieser vorzeitigen Führerausweisabgabe sei bei der Festlegung der\nVollzugsdauer missachtet worden. Es sei daher nach durchgeführter Untersuchung und\ndamit nach Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch eine neue Verfügung über die\nAnrechnung und den Vollzug des Führerausweises zu treffen. Zudem sei ihr für die Dauer\ndes Verfahrens der Führerausweis vorsorglich herauszugegeben.\n\nG. Das Strassenverkehrsamt lehnte mit Nichteintretensverfügung vom 24. September 2013\ndas Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 23. September 2013 ab.\n\nSeite 3\nH. Mit Rekurs vom 15. Oktober 2013 beantragte A___ beim Departement Sicherheit und\nJustiz1 die Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 24. September 2013. Ferner sei\nals vorsorgliche Massnahme das Fahrverbot durch Führerausweisentzug für die Dauer des\nVerfahrens aufzuheben und ihr der Führerausweis sofort vorsorglich herauszugeben.\n\nI. Das Departement Sicherheit und Justiz lehnte mit Zwischenentscheid vom 18. Oktober\n2013 die beantragte vorsorgliche Massnahme ab.\n\nJ. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden hiess die dagegen erhobene\nBeschwerde von A___ mit Entscheid vom 28. Mai 2014 gut und hob den angefochtenen\nZwischenentscheid des Departements auf. A___ wurde für die Dauer des\nRekursverfahrens erlaubt, Motorfahrzeuge zu lenken.\n\n"}