5. Zustellung dieses Urteils an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, das Amt für Inneres/Abteilung Migration sowie das Bundesamt für Migration. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Toni Bienz versandt am: 20.10.16 Seite 13