3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- für das Beschwerdeverfahren und für die teilweise Vertretung im Rekursverfahren von Fr. 500.-- zu entrichten (Barauslagen und Mehrwertsteuer je inbegriffen). 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden.