5.1 In Anwendung von Art. 56 Abs. 3 VRPG ist auch über die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz noch verweigerte Parteientschädigung dem Ausgang entsprechend neu zu befinden. In Aufhebung auch der Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die im Rekursverfahren erst ab dem 27. April 2015 einsetzende anwaltliche Vertretung eine darauf beschränkte Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten (Barauslagen und Mehrwertsteuer je inbegriffen). Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: