5. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Dem Entschädigungsbegehren des obsiegenden Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren zu entsprechen, wogegen dieses für das vom Einzelrichter mit Verfügung vom 21. Juli 2015 rechtskräftig abgewiesene Begehren um vorsorgliche Massnahmen ausgangsgemäss abzuweisen ist. Die Parteientschädigung geht zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 59 VRPG). Da der Anwalt des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist die Anwaltsentschädigung nach Ermessen festzulegen.