4.1 Da der Beschwerdeführer im Ergebnis obsiegt, soweit auf seine Begehren eingetreten werden kann, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr aufzuerlegen. Insofern ist die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juni 2015 einzelrichterlich für das Beschwerdeverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.