Seite 10 Zuzug der Ehefrau - die dem Beschwerdeführer dann noch anrechenbaren Einkünfte von Fr. 3'907.85 (inkl. seiner Prämienverbilligung von Fr. 271.--) sowie das von der Ehefrau mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbare Einkommen von rund Fr. 1'000.-- gegenüber. Mit Einkünften von total rund Fr. 4'900.-- steht fest, dass kein von der Sozialhilfe zu deckendes Manko zu erwarten ist. Deshalb erweist sich die Beschwerde als begründet und diese ist im Ergebnis gutzuheissen.