Aus den Akten (Bedarfsrechnung Migrationsamt vom 16.12.2016) ergibt sich aufgrund einer dort angebrachten handschriftlichen Korrektur, dass die bereits erwähnte Prämienverbilligung von monatlich Fr. 271.-- (für den Beschwerdeführer) bereits in sein Nettoeinkommen von total Fr. 3'907.85 monatlich eingerechnet wurde. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Prämien von monatlich Fr. 474.80 (für beide Ehegatten, bei je Fr. 1'000 Jahresfranchise) und zusätzlich diese Jahresfranchise (für beide) von monatlich total Fr. 165.65 in der Bedarfsrechnung mit einem Total von Fr. 641.45 enthalten sind.