2.5 In ihrer Bedarfsrechnung gingen die Vorinstanzen von einem nicht zu beanstandenden Grundbedarf von Fr. 1'550.-- gemäss der aktuellen SKOS-Richtlinie aus, welche in Art. 3 der kantonalen Sozialhilfeverordnung (SHV, bGS 851.11) ausdrücklich als verbindlich erklärt wurde (vgl. B.2.2. der diesbezüglich seit 2013 unverändert geltenden SKOS- Richtlinie, Ausgabe 2016).