2. Nach Art. 44 Abs. 1 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (a.), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (b.) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (c.). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Anders als die Nachzugsbestimmungen für Ehegatten und Kinder von Schweizern/-innen sowie Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 und 43 AuG) räumt Art. 44 AuG keinen Nachzugsanspruch ein;